OGH
RS0051642
29.04.2025
4Ob120/83; 14Ob14/86; 9ObA213/88; 9ObA47/92; 8ObA62/02d; 9ObA61/02i; 8ObS9/20m; 9ObA17/25b
AZG §10
Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann.
TE OGH 1983-10-04 4 Ob 120/83
Veröff: ZAS 1985,20 (Fischer) = Arb 10320 = DRdA 1985,133 (Kopler)
TE OGH 1986-03-25 14 Ob 14/86
nur: Ein Geldersatz für bisher nicht gewährte Freizeit zur Voraussetzung, daß der Naturalanspruch nicht mehr gewährt werden kann. (T1)
TE OGH 1988-09-14 9 ObA 213/88
nur: Wurde das Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Überstundenvergütung und Zeitausgleich ausgeübt, sind die Arbeitnehmer damit an die einmal getroffene Wahl gebunden. (T2) Veröff: RdW 1989,106
TE OGH 1992-02-26 9 ObA 47/92
Vgl auch; Beisatz: Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt Verjährung zu laufen. (T3) Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015
TE OGH 2002-04-18 8 ObA 62/02d
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung der Überstunden beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen, oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich ist. (T4)
TE OGH 2002-10-02 9 ObA 61/02i
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2021-02-23 8 ObS 9/20m
Beisatz: Hier: Das Wahlrecht wurde mit der Konsumation des der Grundstunde entsprechenden Zeitguthabens ausgeübt, womit auch der Anspruch auf Zahlung des dazugehörigen Überstundenzuschlags entstand. (T5)
TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051642