OGH
20.09.1983
4Ob384/83; 4Ob407/83
UWG §2 A2; UWG §2 A4
Da der klagende Mitwerber zu beweisen hat, daß eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, die betroffenen Verkehrskreise irrezuführen, geht es auch zu seinen Lasten, wenn dies mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht festzustellen war.
TE OGH 1983/09/20 4 Ob 384/83
Veröff: ÖBl 1984,70
TE OGH 1984/01/10 4 Ob 407/83
Auch; Beisatz: Hält Beine geruchlos. (T1) Veröff: ÖBl 1984,73
RS0078174