Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

4Ob384/83; 4Ob407/83

Norm

UWG §2 A2; UWG §2 A4

Rechtssatz

Da der klagende Mitwerber zu beweisen hat, daß eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, die betroffenen Verkehrskreise irrezuführen, geht es auch zu seinen Lasten, wenn dies mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht festzustellen war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/09/20 4 Ob 384/83

Veröff: ÖBl 1984,70

TE OGH 1984/01/10 4 Ob 407/83

Auch; Beisatz: Hält Beine geruchlos. (T1) Veröff: ÖBl 1984,73

Rechtssatznummer

RS0078174