Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031009

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

8Ob43/83; 10ObS45/00s; 10ObS142/23i

Norm

ABGB §1325 D8

ASVG §306

ASVG §332 C

Rechtssatz

Das Übergangsgeld im Sinne des Paragraph 306, ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-09-08 8 Ob 43/83

TE OGH 2000-03-21 10 ObS 45/00s

Auch; Beisatz: Dieses Übergangsgeld stellt einen Anreiz zur Rehabilitation dar und soll als Ausgleich für den Mangel eines Erwerbseinkommens für den Unterhalt des Rehabilitanden und seiner Angehörigen dienen. (T1) Beisatz: Eine zeitliche Limitierung für diese Leistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insbesondere bei der Gewährung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch ein Bezug von Übergangsgeld für mehrere Jahre möglich ist. (T2); Veröff: SZ 73/53

TE OGH 2024-06-04 10 ObS 142/23i

vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031009