Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.09.1983

Geschäftszahl

8Ob43/83; 2Ob35/87; 2Ob11/88; 2Ob205/08y

Norm

ABGB §1325 D8; ASVG §332 C

Rechtssatz

Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Es bildet somit der auf Ersatz der Kosten beruflicher Umschulung gerichtete Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Auswendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/09/08 8 Ob 43/83

TE OGH 1988/06/14 2 Ob 35/87

nur: Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen. (T1)

TE OGH 1988/08/30 2 Ob 11/88

Veröff: VersRdSch 1989,157 = JBl 1989,46

TE OGH 2009/05/20 2 Ob 205/08y

nur T1

Rechtssatznummer

RS0030978