Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077424

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

4Ob89/83; 9ObA132/88; 9ObA267/89; 9ObA15/93; 9ObA244/02a; 9ObA11/13b; 9ObA62/18k; 9ObA98/22k; 9ObA17/25b

Norm

UrlG §4 Abs1

Rechtssatz

Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-09-06 4 Ob 89/83

TE OGH 1988-06-15 9 ObA 132/88

TE OGH 1989-10-18 9 ObA 267/89

Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1)

Veröff: WBl 1990,113

TE OGH 1993-03-17 9 ObA 15/93

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2003-04-02 9 ObA 244/02a

Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T2)

TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b

Auch; nur: Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. (T3)

Veröff: SZ 2013/55

TE OGH 2019-02-27 9 ObA 62/18k

Auch; ähnlich T3; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Paragraph 30, NÖ LBG. (T4)

TE OGH 2022-09-28 9 ObA 98/22k

TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077424