Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031927

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

1Ob658/83; 4Ob519/90; 9ObA44/92; 4Ob75/92; 6Ob2133/96m; 6Ob239/02v; 6Ob103/04x; 6Ob226/05m; 4Ob210/15h; 4Ob37/16v; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob20/18m; 6Ob88/18m; 6Ob30/19h; 6Ob104/21v; 6Ob227/21g; 6Ob173/23v

Norm

ABGB §1330 BI

ABGB §1330 BV

Rechtssatz

Eine Interessenabwägung liegt dem Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde; insbesondere vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. Derjenige, der eine seiner Meinung nach im Interesse der Gesamtheit wesentliche Anzeige oder Mitteilung macht, soll davor geschützt werden, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83

Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492

TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90

Vgl; Veröff: SZ 63/110

TE OGH 1992-03-18 9 ObA 44/92

Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1992-07-07 4 Ob 75/92

Vgl auch; nur: Eine Interessenabwägung liegt dem Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB, ausdrücklich zwar nur für die Gewährung von Schadenersatz, inhaltlich aber auch für Unterlassungsansprüche relevant zugrunde. (T2)

Beisatz: Dem Interesse an dem gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und jene der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T3)

Veröff: JBl 1993,518 (Koziol) = RdW 1993,74

TE OGH 1996-10-10 6 Ob 2133/96m

nur: Vertrauliche Mitteilungen an Behörden oder sonst zuständigen Stellen, die nicht nur zu Verschwiegenheit, sondern auch zu einer gewissenhaften Nachprüfung der Angaben verpflichtet sind, sind selbst bei Unwahrheiten der Tatsachenmitteilungen nicht schlechthin vom Gesetz verpönt. (T4)

TE OGH 2002-10-10 6 Ob 239/02v

Auch

TE OGH 2004-09-23 6 Ob 103/04x

Auch

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m

Beisatz: Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen sind also grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn, die Beschuldigung wird vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben. (T5)

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 210/15h

Auch

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 37/16v

Auch

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k

Auch; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse wird etwa bei Anzeigen an Behörden angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können. (T6)

TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe. Darauf, ob das Kinderschutzzentrum zu einer Anzeige gesetzlich verpflichtet war, kommt es für Zwecke des Paragraph 1330, ABGB nicht an. (T7)

TE OGH 2018-02-28 6 Ob 20/18m

Auch; nur T4

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eingabe an die Ärztekammer. (T8)

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2021-11-15 6 Ob 104/21v

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Herausgeber eines Sammelbands an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität, die die zugrunde liegende Vorlesung veranstaltete. (T9)

TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2023-12-20 6 Ob 173/23v

Beisatz wie T4

Beisatz: Hier: Mitteilung an eine Exekutivagentur der Europäischen Union. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031927