OGH
RS0008987
26.05.2026
1Ob658/83; 1Ob9/87; 4Ob44/88; 4Ob48/88; 1Ob26/88; 4Ob9/90; 2Ob512/90; 7Ob607/90; 1Ob36/89; 4Ob31/92; 4Ob107/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob171/93; 6Ob37/95; 6Ob21/99b; 4Ob154/99x; 6Ob119/99i; 1Ob37/00y; 6Ob75/00y; 4Ob266/00x; 6Ob109/00y; 6Ob13/01g; 6Ob96/02i; 6Ob79/03s; 6Ob274/05w; 1Ob54/06g; 4Ob52/06k; 6Ob38/13a; 6Ob203/16w; 6Ob151/17z; 6Ob129/21w; 6Ob36/26a; 7Ob32/26w; 1Ob155/25p
ABGB §16
ABGB §523 Cc
ABGB §1295 römisch eins c
ABGB §1295 römisch zwei f1
ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BV
AHG §1 Abs1 B1c
AHG §1 Abs1 Eb
Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden.
Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte.
TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83
Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
TE OGH 1987-06-24 1 Ob 9/87
Vgl; nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. (T1)
Veröff: SZ 60/117
TE OGH 1988-09-13 4 Ob 44/88
Veröff: MR 1988,158 (Korn) = RZ 1988/68 S 284 = RdW 1989,24
TE OGH 1988-09-13 4 Ob 48/88
nur T1; Beisatz: Der Schutz ist umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des Paragraph 1330, ABGB beschränkt. (T2)
Veröff: SZ 61/193 = MR 1988,194 = GRURInt 1989,326
TE OGH 1988-10-11 1 Ob 26/88
nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswirdrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T3)
Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15
TE OGH 1990-01-09 4 Ob 9/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch ist der - nunmehr als absolutes Recht verstandene - wirtschaftliche Ruf nicht mit der persönlichen Ehre identisch; mit ihr hat er gemeinsam, dass er von der Meinung anderer abhängt und ihm daher durch falsche Informationen Gefahren drohen. (T4)
Veröff: SZ 63/1 = EvBl 1990/110 S 527 = MR 1990,57 = RdW 1990,250
TE OGH 1990-04-25 2 Ob 512/90
nur T3; Veröff: MR 1990,184 = ÖBl 1990,286 = ÖBl 1990,258
TE OGH 1990-09-27 7 Ob 607/90
nur T1; Veröff: MR 1991,18 = JBl 1991,724 = ÖBl 1991,90
TE OGH, AUSL EGMR 1991-04-10 1 Ob 36/89
nur T1; Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
TE OGH 1992-05-26 4 Ob 31/92
nur T1; Beis wie T2; Veröff: WBl 1992,377 = MR 1992,203
TE OGH 1992-10-20 4 Ob 107/92
nur: Der wirtschaftliche Ruf genießt wie die persönliche Ehre absoluten Schutz. Bei rechtswidrigen Eingriffen in absolut geschützte Rechte wird bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gewährt. (T5)
Veröff: WBl 1993,29
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 109/92
nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T6)
Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein Interesse. (T7)
Veröff: MR 1993,57
TE OGH 1992-11-24 4 Ob 104/92
auch; nur T1; Beisatz: Auch bei juristischer Person, hier: Gebietskörperschaft lege Spitzelakten an. (T8)
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 171/93
Auch
TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95
nur: Hatte der Empfänger an einer nicht öffentlich vorgebrachten erwerbsschädigenden Mitteilung ein wesentliches Interesse, steht dem Betroffenen gegen den Mitteilenden ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte. (T9)
Veröff: SZ 69/12
TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b
nur T6; Veröff: SZ 72/39
TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x
Vgl auch; nur T1
TE OGH 1999-09-29 6 Ob 119/99i
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe wurden in der Rechtsprechung Artikel 10, MRK (Recht zur freien Meinungsäußerung, freilich nicht auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen) Artikel 17 a, StGG, medienrechtliche Regelungen nach Paragraph 6, MedG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Ausübung eines Rechtes (Prozesshandlungen, Anzeigen etc) und die Ausübung eines öffentlichen Mandates angesehen. (T10)
Veröff: SZ 72/144
TE OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 2000-02-22 1 Ob 37/00y
Auch; Beisatz: Der durch eine hoheitliche Kreditschädigung verursachte Vermögensschaden ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG ersatzfähig. (T11)
Beisatz: Ein auf die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs gestützter Amtshaftungsanspruch bedarf als Erfolgsvoraussetzung gar nicht der Verwirklichung eines Kreditschädigungstatbestands nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil der Schutz jenes Rufs umfassend ist und nicht nur über ihn konkretisierende Einzeltatbestände der positiven Rechtslage realisiert werden kann. Als Anspruchsgrundlage genügt daher etwa auch, wenn unverhältnismäßige Ermittlungen einen Schaden im Vermögen einer juristischen Person durch die Beeinträchtigung ihres "good will" und die daraus folgenden Geschäftseinbußen verursachen. (T12)
Veröff: SZ 73/35
TE OGH 2000-05-17 6 Ob 75/00y
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2000-10-24 4 Ob 266/00x
Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Auch bei juristischer Person. (T13)
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 109/00y
Vgl auch; nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Als Rechtfertigungsgrund wird in der Rechtsprechung auch Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB angesehen. (T14)
Veröff: SZ 73/181
TE OGH 2001-03-29 6 Ob 13/01g
Auch; nur T5; Beisatz: Bei Eingriffen in absolut geschützte Güter ist die Wiederholungsgefahr schon bei einem einmaligen Verstoß zu vermuten. (T15)
TE OGH 2003-04-24 6 Ob 96/02i
Auch; nur T9; Beisatz: Den Rechtfertigungsgrund hat der Mitteilende zu beweisen. (T16)
TE OGH 2003-05-21 6 Ob 79/03s
Vgl
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 274/05w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T17)
TE OGH 2006-07-11 1 Ob 54/06g
nur T1; Beis wie T11; Veröff: SZ 2006/101
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k
Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T18)
TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a
nur: Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. (T19)
TE OGH 2016-12-22 6 Ob 203/16w
Vgl; nur T5; Beis wie T15
TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z
Auch; nur T14
TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w
Vgl; nur T6; Beis wie T7; nur T19
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 36/26a
nur T6; nur T19
TE OGH 2026-04-15 7 Ob 32/26w
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung (Artikel 19 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2015). (T20)
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 155/25p
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008987