OGH
RS0096144
30.08.1983
9Os101/83; 11Os125/86; 12Os37/07v; 14Os32/17p
StGB §299 Abs3
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes liegen ausschließlich auf der subjekten Tatseite; der Täter wird auch straflos, wenn er an der strafbaren Handlung des Begünstigten gar nicht beteiligt gewesen ist, aber dennoch - etwa wegen seines Nahverhältnisses zu diesen oder sonst auf Grund der näheren Tatumstände - in Verfolgung gezogen zu werden befürchtet.
TE OGH 1983-08-30 9 Os 101/83
Veröff: SSt 54/63
TE OGH 1986-09-23 11 Os 125/86
Vgl; Beisatz: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des Paragraph 299, Absatz 3, StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen (wobei dahingestellt blieb, ob dem Begriff "Beteiligung" nur eine solche gemäß Paragraph 12, StGB oder auch die des Hehlers an der Tat des Vormanns entspricht). (T1)
TE OGH 2007-05-03 12 Os 37/07v
Auch; Beis wie T1 nur: Im Fall einer "verdeckten Selbstbegünstigung" im Sinn des zweiten Fall des Paragraph 299, Absatz 3, StPO muß die Fremdbegünstigung zumindest teilweise zum Zweck (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) geschehen, auch sich selbst in bezug auf dieselbe Vortat zu begünstigen. (T2)
TE OGH 2017-09-05 14 Os 32/17p
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096144