OGH
12.07.1983
4Ob345/83
UrhG §81 Abs1;
UWG §14 A1;
ZPO §503 Z4 E4c23;
Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 14, UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 UrhG.
TE OGH 1983/07/12 4 Ob 345/83
RS0043665