Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1983

Geschäftszahl

4Ob345/83

Norm

UrhG §81 Abs1;

UWG §14 A1;

ZPO §503 Z4 E4c23;

Rechtssatz

Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 14, UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach Paragraph 81, Absatz eins, Satz 1 UrhG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/07/12 4 Ob 345/83

Rechtssatznummer

RS0043665