Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051930

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Geschäftszahl

4Ob66/83; 9ObA121/08x; 9ObA74/17y; 10ObS81/22t

Norm

AZG §11 Abs3; AZG §11 Abs8; AZG §12 Abs1; SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, AZG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-06-28 4 Ob 66/83

TE OGH 2009-09-30 9 ObA 121/08x

Auch; Beisatz: Die Ruhepause ist nicht Arbeitszeit, sondern Freizeit des Arbeitnehmers. Sie ist daher in der Regel nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. (T1)

TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y

TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Daher auch keine Berücksichtigung als Zeiten einer Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051930