OGH
RS0051930
28.06.1983
4Ob66/83; 9ObA121/08x; 9ObA74/17y; 10ObS81/22t
AZG §11 Abs3; AZG §11 Abs8; AZG §12 Abs1; SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmsregelung besteht für Kurzpausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, AZG.
TE OGH 1983-06-28 4 Ob 66/83
TE OGH 2009-09-30 9 ObA 121/08x
Auch; Beisatz: Die Ruhepause ist nicht Arbeitszeit, sondern Freizeit des Arbeitnehmers. Sie ist daher in der Regel nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. (T1)
TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Daher auch keine Berücksichtigung als Zeiten einer Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051930