OGH
RS0038753
23.06.1983
6Ob610/83; 6Ob226/97x; 4Ob83/02p; 10Bkd5/05; 5Ob91/18w
ABGB §1009; RAO §9
Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, musste der mit einem Vertragsabschluss beauftragte Rechtsanwalt vor dem Abschluss des Vertrages beim Auftraggeber rückfragen, diese Verpflichtung trifft den Beauftragten nicht bloß, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, dass der der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Auftrag (oder eine solche Ermächtigung) nicht ausreichend bestimmt ist.
TE OGH 1983-06-23 6 Ob 610/83
Veröff: RdW 1983,106
TE OGH 1998-02-12 6 Ob 226/97x
TE OGH 2002-04-09 4 Ob 83/02p
Vgl auch; Beisatz: Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen. (T1); Veröff: SZ 2002/46
TE OGH 2006-11-06 10 Bkd 5/05
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gegen einen Richter nur aufgrund der Information des Mandanten und einer Zeugin. (T2)
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 91/18w
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038753