OGH
RS0009621
11.11.2025
1Ob636/83; 6Ob634/86; 9ObA169/93; 4Ob281/00b; 1Ob132/25f
ABGB §98
ABGB §100
Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.
TE OGH 1983-06-15 1 Ob 636/83
Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95
TE OGH 1987-03-05 6 Ob 634/86
TE OGH 1993-09-22 9 ObA 169/93
nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. (T1) Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152
TE OGH 2000-11-14 4 Ob 281/00b
Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 132/25f
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009621