Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078014

Entscheidungsdatum

14.06.1983

Geschäftszahl

4Ob353/83 (4Ob354/83); 4Ob79/90; 4Ob79/92; 4Ob1046/95; 4Ob145/01d; 4Ob74/11b; 4Ob63/16t

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D5a

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung, zumal dadurch ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber jenen Mitbewerbern erzielt wird, die sich an die geltende Norm halten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-06-14 4 Ob 353/83

Veröff: RdW 1983,106 = ÖBl 1984,14

TE OGH 1990-05-30 4 Ob 79/90

Veröff: ÖBl 1991,67

TE OGH 1992-09-29 4 Ob 79/92

Vgl; Beisatz: Product Placement (T1) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = ÖBl 1992,265

TE OGH 1995-07-11 4 Ob 1046/95

nur: Der Umstand, daß eine zwingende gesetzliche Vorschrift, die den Wettbewerb regelt, von einer Vielzahl von Mitbewerbern, allenfalls sogar von dem überwiegenden Teil der Mitbewerber nicht beachtet wird, nimmt einem derartigen Verstoß nicht den Charakter einen unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung. (T2)

TE OGH 2001-07-10 4 Ob 145/01d

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T3)

TE OGH 2011-08-09 4 Ob 74/11b

Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbswidriges Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, Mitbewerber handelten ebenso. (T4)

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 63/16t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078014