OGH
31.05.1983
4Ob344/83
UWG §2 D1;
UWG §2 D3;
Für die Gefahr einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft einer Ware kommt es auch darauf an, ob eine Aufklärung von nichtinformierten Personen durch den Händler über die ausländische Herkunft der Waren erwartet werden kann. Es ist dabei zu unterscheiden, ob eine solche Frage eine wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes betrifft und nicht - wie hier - bloß ein allfälliges Motiv für den Kaufentschluß ist. - "Austria-A".
TE OGH 1983/05/31 4 Ob 344/83
RS0078307