Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Geschäftszahl

4Ob344/83

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Für die Gefahr einer Irreführung hinsichtlich der Herkunft einer Ware kommt es auch darauf an, ob eine Aufklärung von nichtinformierten Personen durch den Händler über die ausländische Herkunft der Waren erwartet werden kann. Es ist dabei zu unterscheiden, ob eine solche Frage eine wesentliche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes betrifft und nicht - wie hier - bloß ein allfälliges Motiv für den Kaufentschluß ist. - "Austria-A".

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 344/83

Rechtssatznummer

RS0078307