OGH
31.05.1983
4Ob343/83; 4Ob336/87 (4Ob337/87)
UWG §7 B;
UWG §7 C;
UWG §7 F1;
UWG §7 F2;
Die Behauptung, ein Rechtsanwalt setze sich für die Wahrung der Interessen seines Klienten nicht voll ein, ist als Vorwurf der Verletzung von Vertragspflichten und Standespflichten eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Leistungen des Rechtsanwaltes, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens - dieser Begriff ist hier im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt insbesondere auch die freien Berufe - zu schädigen. "Schadensregulierungsverein".
TE OGH 1983/05/31 4 Ob 343/83
TE OGH 1987/06/30 4 Ob 336/87
Auch
RS0079140