Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Geschäftszahl

4Ob335/83; 4Ob331/83; 4Ob14/91; 4Ob5/92; 4Ob130/93

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen dem Schutz bei registrierten Marken und beim Ausstattungsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG und dem bei einer sklavischen Nachahmung liegt in der Art der Eingriffshandlung. Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, während für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. - "Thonet-Sessel"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 335/83

Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)

TE OGH 1984/04/17 4 Ob 331/83

Auch; nur: Die sklavische Nachahmung erfordert die bewußte Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ohne ausreichenden Grund, obgleich die Möglichkeit bestanden hätte, einen Verwechslungen ausschließenden Abstand zu halten, währende für Eingriffe in den Zeichenschutz die objektive Möglichkeit einer Verwechslung ausreicht. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95

TE OGH 1991/02/26 4 Ob 14/91

Vgl auch; Beisatz: 7-Früchte Müsliriegel (T3) Veröff: ecolex 1991,339

TE OGH 1992/02/25 4 Ob 5/92

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,19

TE OGH 1993/10/19 4 Ob 130/93

Auch; nur T2; Beisatz: Auch wenn nicht in der Absicht gehandelt werden sein sollte, der Klägerin Konkurrenz zu machen, muß die Sittenwidrigkeit des Verhaltens schon deshalb bejaht werden, weil diese Vorgangsweise jedenfalls potentiell zum Schaden der Klägerin geschah, welcher "billigerweise die Früchte" ihrer Leistung "zukommen müßten". (T4)

Rechtssatznummer

RS0078707