Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Geschäftszahl

4Ob335/83; 4Ob331/83; 4Ob347/86; 4Ob322/87; 4Ob367/86; 4Ob413/87; 4Ob35/89; 4Ob164/90; 4Ob123/91; 4Ob81/92; 4Ob2/94; 4Ob352/97m

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Ist die Ware bereits auf dem Markt und im Verkehr als solche bekannt, liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Würde man letzteres nämlich verlangen, dann wäre eine Abgrenzung zum Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG unmöglich und es bedürfte der Rechtsfigur der sklavischen Nachahmung gar nicht. - "Thonet-Sessel".

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 335/83

Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)

TE OGH 1984/04/17 4 Ob 331/83

nur: Liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95

TE OGH 1987/03/24 4 Ob 347/86

nur T2

TE OGH 1987/03/24 4 Ob 322/87

Veröff: ÖBl 1987,156

TE OGH 1987/03/10 4 Ob 367/86

Auch; Veröff: ÖBl 1988,10

TE OGH 1988/02/09 4 Ob 413/87

Beisatz: Klimt-Leuchten (T3) Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 35/89

nur: Ist die Ware bereits auf dem Markt und im Verkehr als solche bekannt, liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. (T4)

TE OGH 1990/12/04 4 Ob 164/90

nur T2

TE OGH 1991/12/03 4 Ob 123/91

nur T4; Veröff: MR 1992,120

TE OGH 1992/12/15 4 Ob 81/92

nur T2; Veröff: MR 1993,30

TE OGH 1994/01/25 4 Ob 2/94

Beisatz: Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung liegt darin, daß der Nachahmende ein ihm verkehrbekanntes Produkt auf eine solche Weise nachahmt, daß der Interessent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis. (T5)

TE OGH 1997/11/25 4 Ob 352/97m

Auch

Rechtssatznummer

RS0078394