Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Geschäftszahl

4Ob311/83

Norm

UWG §14 B1;

Rechtssatz

Die Meinung, daß der Kläger durch die Unterlassung einer Abmachung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit sein Klagerecht verloren habe, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Auch die zur Begründung dieser Auffassung angeführte Lehre und Rechtsprechung der BRD geht davon aus, daß es zwar einer allgemeinen Gepflogenheit entspreche, vor der Einleitung eines Rechtsstreites den Verletzter zunächst abzumahnen, daß aber der Kläger hiezu rechtlich nicht verpflichtet sei; wer sofort auf Unterlassung klage, laufe allerdings Gefahr, daß sich der Verletzte durch sofortige Anerkennung seiner Unterlassungspflicht mit gleichzeitiger Sicherheit durch eine Vertragsstrafe seiner Kostenlast entziehe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 311/83

Rechtssatznummer

RS0079413