OGH
RS0053497
26.05.1983
6Ob802/81; 4Ob168/11a
BStG §9; B - VG §10 Abs1 Z9
Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig. Der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht kann nämlich nur darin gesehen werden, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Grundeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält. Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.
TE OGH 1983-05-26 6 Ob 802/81
Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 168/11a
Vgl; Beisatz: Hier: Anliegerleistung nach Paragraphen 17,, 50 Wr BauO. (T1)