Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053497

Entscheidungsdatum

26.05.1983

Geschäftszahl

6Ob802/81; 4Ob168/11a

Norm

BStG §9; B - VG §10 Abs1 Z9

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung von Flächen, die als Bundesstraße (Autobahn) gewidmet sind, ist nicht zulässig. Der rechtspolitische Grund für die Abtretungspflicht kann nämlich nur darin gesehen werden, daß durch die zu schaffende Verkehrsfläche ein Anschluß des abtretungspflichtigen Grundeigentümers an das öffentliche Straßennetz geschaffen wird und dieser die sogenannten Aufschließungsvorteile erhält. Da Bundesstraßen ihrer Legaldefinition nach eine besondere Bedeutung für den Durchzugsverkehr besitzen, kann daher in der Regel nicht von Aufschließungsvorteilen der Anlieger gesprochen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-05-26 6 Ob 802/81

Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 168/11a

Vgl; Beisatz: Hier: Anliegerleistung nach Paragraphen 17,, 50 Wr BauO. (T1)