OGH
RS0096213
17.05.1983
12Os121/82; 17Os20/13i; 17Os1/17a
StGB §304; StGB aF §307 Z1
Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.
TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82
Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)
TE OGH 2017-03-06 17 Os 1/17a
Vgl auch; Beisatz: Schon das Anbieten eines Vorteils erfüllt den Tatbestand der Bestechung; auf die (Möglichkeit tatsächlicher) Gewährung des Vorteils kommt es dann nicht (mehr) an. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096213