OGH
RS0058804
17.05.1983
2Ob172/82; 8Ob24/84; 8Ob39/86; 2Ob1142/95; 2Ob113/06s; 2Ob215/07t; 2Ob122/08t; 2Ob181/11y; 2Ob47/19d
EKHG §9 Abs2 D; EKHG §11 Abs1 B1
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt wie zB Erdrutsch, Felssturz usw herbeigeführt werden. Geht die Lenkfähigkeit eines mit höherem Tempo fahrenden und damit die Hindernislosigkeit der Straße voraussetzenden Fahrzeuges zufolge eines durch Naturereignis auf die Fahrbahn gefallenen als möglich angezeigten (Gefahrenzeichen "Steinschlag" Paragraph 50, Ziffer 10, b StVO 1960) Hindernisses verloren, so werden damit die mit den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Gefahren durch diese besonderen Umstände außergewöhnlich vergrößert.
TE OGH 1983-05-17 2 Ob 172/82
Veröff: ZVR 1984/179 S 186
TE OGH 1985-01-17 8 Ob 24/84
TE OGH 1986-10-23 8 Ob 39/86
Auch; Beisatz: Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn. (T1)
TE OGH 1995-10-12 2 Ob 1142/95
Vgl aber; Beisatz: Hier: Unlenkbarkeit zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge infolge Ölverschmutzung auf der Fahrbahn. (T2)
TE OGH 2006-06-12 2 Ob 113/06s
Auch; Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr bei Umstürzen eines eine Kurve befahrenden Triebwagenzuges einer Schmalspurbahn infolge eines Föhnsturms. (T3)
TE OGH 2007-12-17 2 Ob 215/07t
Auch; nur: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr kann auch durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. (T4)
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 122/08t
Auch; nur T4; Beisatz: Ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr als unmittelbare Unfallursache zu bejahen, macht es für die Haftung grundsätzlich keinen Unterschied, ob sie durch einen Dritten oder sogar durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. (T5)
TE OGH 2012-08-07 2 Ob 181/11y
Auch; nur T4; Beis wie T5
TE OGH 2020-03-30 2 Ob 47/19d
nur T5; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058804