Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

22.04.1983

Geschäftszahl

3StR25/83

Norm

StGB §79;

StGB §96;

Rechtssatz

1. Bei regulärem Geburtsverlauf kann der Beginn der Geburt, mit dem die Leibesfrucht zum Menschen in Sinne der Tötungsdelikte wird, nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen angenommen werden.

2. Zur Abgrenzung von strafloser fahrlässiger Abtreibung und fahrlässiger Tötung.

Veröff: MDR 1983,765

Rechtssatznummer

RS0103806