Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016920

Entscheidungsdatum

13.04.1983

Geschäftszahl

1Ob581/83; 1Ob704/83; 1Ob691/83; 2Ob535/86; 6Ob1530/86; 8Ob589/86; 7Ob3/02w; 10Ob47/08x; 8Ob125/21x

Norm

ABGB §879 Abs3 E; ABGB §921; ABGB §1090 römisch zwei f; ABGB §1336 C

Rechtssatz

Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen. Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-04-13 1 Ob 581/83

Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F. Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)

TE OGH 1983-10-10 1 Ob 704/83

TE OGH 1983-11-30 1 Ob 691/83

TE OGH 1986-06-17 2 Ob 535/86

Auch; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10

TE OGH 1986-08-28 6 Ob 1530/86

Vgl auch; Beisatz: Spesenpauschalierung der Ersatzverwertung mit 20 % des Ersatzerlöses ist keine gröbliche Benachteiligung des Leasing-Nehmers. (T1)

TE OGH 1986-11-19 8 Ob 589/86

Vgl; nur: Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen. (T2) Veröff: WBl 1987,93 (krit Czermak, WBl 1987,83)

TE OGH 2002-01-30 7 Ob 3/02w

Vgl auch

TE OGH 2008-06-26 10 Ob 47/08x

Vgl; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. (T3); Beisatz: Hier: Die beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. (T4)

TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft (Klausel 4: Zinsreduktion auf einen Fixzinssatz ohne Staffelung entsprechend der – nach den Feststellungen für den Nachteil der Beklagten maßgeblichen – Unterschreitung des Sparziels). (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016920