Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.1983

Geschäftszahl

4Ob329/83; 4Ob311/83; 4Ob379/83; 4Ob382/85; 4Ob400/87; 4Ob1/90; 4Ob1046/95; 4Ob176/03s

Norm

UWG §1 C5d;

Rechtssatz

Ein sittenwidriges Verhalten des Testkäufers ist ein Rechtsmißbrauch und entzieht damit dem gegen den auf eine mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln zu einem gesetzwidrigen Verhalten angestifteten ("hineingelegten") Mitbewerber erhobenen Vorwurf eines rabattgesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. "unerlaubter Lockspitzel"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/04/12 4 Ob 329/83

Veröff: SZ 56/57 = ÖBl 1983,104 (Wiltschek)

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 311/83

Veröff: ÖBl 1983,129

TE OGH 1983/10/04 4 Ob 379/83

nur: Ein sittenwidriges Verhalten des Testkäufers ist ein Rechtsmißbrauch und entzieht damit dem gegen den auf eine mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln zu einem gesetzwidrigen Verhalten angestifteten ("hineingelegten") Mitbewerber erhobenen Vorwurf die Grundlage. (T1) Beisatz: Surf-Shop (T2)

TE OGH 1985/12/10 4 Ob 382/85

Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = ÖBl 1986,9 = GRURInt 1986,656 (Knaak)

TE OGH 1988/01/12 4 Ob 400/87

Beisatz: Wer bewußt wahrheitswidrig behauptet, er bekomme die gleichen Waren im Geschäft eines namentlich genannten Mitbewerbers um einen ganz bestimmten niedrigeren Kaufpreis, und dadurch den Verkäufer zu veranlassen sucht, ebenfalls um diesen Preis zu verkaufen, handelt nicht wie ein "gewöhnlicher", seriös vorgehender Kunde. (T3) Veröff: MR 1988,98 = ÖBl 1989,115

TE OGH 1990/01/30 4 Ob 1/90

nur T1; Beisatz: Die Testpersonen handeln dadurch grob wettbewerbswidrig, daß sie zur Aufzeichnung des Gespräches heimlich ein Tonbandaufnahmegerät benützten, um dadurch der Klägerin von einer nicht öffentlich und nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmten Äußerung des Gesprächspartners der Testpersonen Kenntnis zu verschaffen. (T4) Veröff: SZ 63/8 = ecolex 1990,426 = WBl 1990,215

TE OGH 1995/07/11 4 Ob 1046/95

nur T1

TE OGH 2003/09/23 4 Ob 176/03s

Vgl auch; Beisatz: Der Einsatz eines Lockspitzels ist nur dann sittenwidrig ist, wenn dieser unerlaubte oder verwerfliche Mittel einsetzt. (T5)

Rechtssatznummer

RS0077776