Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.1983

Geschäftszahl

7Ob58/82

Norm

AKIB 1969 Art11 B Abs5;

Rechtssatz

"Wieder zur Stelle gebracht" bedeutet, daß der entwendete Gegenstand wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der vorgesehenen Frist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen. Bei der Befristung handelt es sich um eine starre Fristenregelung, so daß die Pflicht zur Rücknahme entfällt, wenn eine Rücknahme für den Versicherungsnehmer nur durch Überschreitung der Frist möglich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/03/24 7 Ob 58/82

Rechtssatznummer

RS0081212