Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096193

Entscheidungsdatum

22.03.1983

Geschäftszahl

10Os10/83; 12Os121/82; 17Os20/13i

Norm

StGB §304; StGB §307

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 307, StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-03-22 10 Os 10/83

Veröff: SSt 54/27

TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82

Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545

TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i

Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)