OGH
RS0096193
22.03.1983
10Os10/83; 12Os121/82; 17Os20/13i
StGB §304; StGB §307
Der Tatbestand des Paragraph 307, StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.
TE OGH 1983-03-22 10 Os 10/83
Veröff: SSt 54/27
TE OGH 1983-05-17 12 Os 121/82
Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)