OGH
RS0060204
19.02.2026
4Ob27/83 (4Ob28/83); 4Ob158/83; 4Ob162/83 (4Ob163/83); 4Ob99/84; 4Ob157/83; 4Ob31/85; 9ObA37/87; 4Ob1526/87; 9ObA238/88; 9ObA222/88; 9ObA308/88; 9ObA513/88; 9ObA215/89 (9ObA216/89); 9ObA147/90; 9ObA128/90; 9ObA225/90; 9ObA236/90 (9ObA237/90); 9ObA601/90; 9ObA266/90; 9ObA16/91; 9ObA193/91; 9ObA2223/96v; 8ObA235/97k; 8ObA150/97k; 9ObA409/97f; 8ObA2052/96i; 9ObA217/98x; 9ObA196/99k; 9ObA112/00m; 9ObA182/00f; 9ObA221/00s; 9ObA2/01m; 8ObA281/00g; 9ObA228/01x; 9ObA24/02y; 8ObA170/02m; 9ObA21/04k; 9ObA18/04v; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA82/06h; 9ObA49/06f; 9ObA21/06p; 9ObA99/06h; 9ObA78/10a; 8ObA77/11y; 9ObA135/11k; 9ObA122/11y; 9ObA25/12k; 9ObA106/12x; 8ObA60/12z; 9ObA5/12v; 9ObA28/12a; 9ObA9/13h; 8ObA36/13x; 9ObA36/14f; 9ObA157/13y; 9ObA122/14b; 9ObA102/15p; 9ObA86/16m; 9ObA145/16p; 8ObA43/16f; 8ObA52/16d; 9ObA40/17y; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 8ObA35/17f; 8ObA29/17y; 9ObA41/19y; 9ObA129/21t; 8ObA62/22h; 8ObA14/23a; 8ObA30/23d; 9ObA37/23s; 9ObA29/25t; 9ObA8/26f
GleichbehandlungsG allg
VBG §10
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.
TE OGH 1983-03-22 4 Ob 27/83
Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M Binder)
TE OGH 1983-12-20 4 Ob 158/83
TE OGH 1984-02-21 4 Ob 162/83
Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben. (T1)
Veröff: Arb 10318
TE OGH 1984-09-25 4 Ob 99/84
TE OGH 1985-01-15 4 Ob 157/83
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (T2)
Beisatz: Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt. (T3)
Veröff: DRdA 1986,127 (Schwarz)
TE OGH 1985-03-19 4 Ob 31/85
nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T4)
Veröff: SZ 58/40 = RdW 1985,189 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = Arb 10434
TE OGH 1987-07-15 9 ObA 37/87
nur T4; Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)
TE OGH 1987-11-30 4 Ob 1526/87
Vgl auch; nur T2; Veröff: JBl 1988,445
TE OGH 1988-09-14 9 ObA 238/88
Vgl auch; Veröff: SZ 61/198
TE OGH 1988-10-12 9 ObA 222/88
nur T4
TE OGH 1989-01-11 9 ObA 308/88
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt. (T5)
TE OGH 1989-01-11 9 ObA 513/88
Beisatz: Hier: Betriebspensionen (T6)
Veröff: SZ 62/4
TE OGH 1989-08-30 9 ObA 215/89
nur T4
TE OGH 1990-07-11 9 ObA 147/90
nur T4
TE OGH 1990-08-29 9 ObA 128/90
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T7)
TE OGH 1990-09-26 9 ObA 225/90
nur T2; Beis wie T7
TE OGH 1990-12-19 9 ObA 236/90
nur T2; Beisatz: Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung). (T8)
Veröff: SZ 63/228
TE OGH 1990-12-19 9 ObA 601/90
TE OGH 1990-12-05 9 ObA 266/90
nur T2; Beisatz: Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern. (T9) Veröff: SZ 63/218 = RdW 1991,185 = WBl 1991,167
TE OGH 1991-02-13 9 ObA 16/91
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T7
TE OGH 1991-11-06 9 ObA 193/91
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,94
TE OGH 1997-03-05 9 ObA 2223/96v
nur T2; Beisatz: Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. (T10)
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte. (T11)
TE OGH 1998-03-12 8 ObA 235/97k
nur T2; Beisatz: Hier: Von der nach Paragraph 2, Absatz 2, des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T12)
TE OGH 1998-02-26 8 ObA 150/97k
Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet. (T13)
Veröff: SZ 71/45
TE OGH 1998-04-15 9 ObA 409/97f
nur T2; nur T4; Beisatz: Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83). (T14)
TE OGH 1998-03-12 8 ObA 2052/96i
Auch; Beis wie T13
TE OGH 1998-11-25 9 ObA 217/98x
nur T2; Beisatz: Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden. (T15)
Beisatz: Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen. (T16)
TE OGH 1999-09-01 9 ObA 196/99k
nur T2; Beisatz: Hier: Einstufung gemäß Paragraph 35, DO.C. (T17)
TE OGH 2000-04-05 9 ObA 112/00m
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2000-09-20 9 ObA 182/00f
nur T2; Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß Paragraph 39, Absatz 2, DO.C. (T18)
TE OGH 2000-11-08 9 ObA 221/00s
Auch; nur T4; Beisatz: Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. (T19)
TE OGH 2001-03-28 9 ObA 2/01m
nur T2; Beisatz: Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden. (T20)
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und DO.A. (T21)
TE OGH 2001-03-29 8 ObA 281/00g
nur T2; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T22)
TE OGH 2001-10-10 9 ObA 228/01x
nur T2; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T23)
TE OGH 2002-09-04 9 ObA 24/02y
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T24)
Beisatz: Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. (T25)
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt. (T26)
TE OGH 2003-01-23 8 ObA 170/02m
Vgl auch; nur T24; Beis wie T25; Beis wie T26
TE OGH 2004-07-07 9 ObA 21/04k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: ÖBB-Bediensteter. (T27)
Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt. (T28)
TE OGH 2004-11-17 9 ObA 18/04v
nur T2; Beis wie T15
TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m
Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht. (T29)
TE OGH 2006-06-19 8 ObA 53/06m
Auch; nur T24; Beis wie T13
TE OGH 2006-09-27 9 ObA 82/06h
TE OGH 2006-09-27 9 ObA 49/06f
Auch; Beis wie T3, Beis wie T20
TE OGH 2007-03-02 9 ObA 21/06p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T30)
TE OGH 2007-11-28 9 ObA 99/06h
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5
TE OGH 2011-07-27 9 ObA 78/10a
nur T2
TE OGH 2012-03-28 8 ObA 77/11y
Auch; nur T24; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 135/11k
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 122/11y
Auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T31)
TE OGH 2012-03-29 9 ObA 25/12k
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27; Beis wie T31
TE OGH 2012-09-24 9 ObA 106/12x
nur T2; Beis wie T14
TE OGH 2012-10-24 8 ObA 60/12z
Auch
TE OGH 2012-11-26 9 ObA 5/12v
nur T2
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 28/12a
Vgl auch
TE OGH 2013-07-24 9 ObA 9/13h
Auch; nur T2
TE OGH 2013-11-29 8 ObA 36/13x
TE OGH 2014-08-26 9 ObA 36/14f
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y
TE OGH 2015-05-28 9 ObA 122/14b
Auch
TE OGH 2015-10-28 9 ObA 102/15p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T20
TE OGH 2016-07-26 9 ObA 86/16m
Auch; Beis wie T30
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 145/16p
nur T4
TE OGH 2017-01-27 8 ObA 43/16f
nur T4
TE OGH 2017-03-28 8 ObA 52/16d
Auch; Beis wie T20
TE OGH 2017-04-20 9 ObA 40/17y
Beis wie T5; Beis wie T20
TE OGH 2017-09-28 8 ObA 12/17y
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t
Auch
TE OGH 2017-11-29 8 ObA 35/17f
nur T4
TE OGH 2017-11-29 8 ObA 29/17y
Auch; nur T4; Beis wie T5
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 41/19y
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T20
TE OGH 2021-12-15 9 ObA 129/21t
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Regelungen für „Stammarbeiter“ und neu eintretenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach AVRAG. (T32)
TE OGH 2023-01-25 8 ObA 62/22h
Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem im Zuge eines Betriebsübergangs übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung (hier Pensionskassenzusage) nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt. (T33)
TE OGH 2023-05-24 8 ObA 14/23a
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T10; Beisatz nur wie T16
TE OGH 2023-05-24 8 ObA 30/23d
nur T2
TE OGH 2023-06-28 9 ObA 37/23s
Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T19
TE OGH 2025-10-23 9 ObA 29/25t
TE OGH 2026-02-19 9 ObA 8/26f
vgl; Beisatz wie T26
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060204