OGH
09.03.1983
6Ob715/81
ABGB §36;
ABGB §37 A;
ABGB §37 C1;
Im Einzelfall hat zwar das Recht des Abschlußortes dem von den Vertragsschließenden "zugrundegelgten" Recht ( welchem Sinngehalt man immer dem Begriff "zugrundelegen" beimißt ), zu weichen, die Tatumstände, aus denen die Zugrundelegung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes zu erkennen oder doch zu erschließen sei, hat aber im Rechtsstreit die Partei zu behaupten und zu beweisen, die die Anwendung des anderen Rechtes anstrebt.
TE OGH 1983/03/09 6 Ob 715/81
RS0009271