Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089823

Entscheidungsdatum

08.03.1983

Geschäftszahl

10Os37/83; 11Os8/86; 14Os38/89; 14Os110/92; 15Os75/93 (15Os76/93); 13Os146/93; 11Os171/94; 11Os108/04; 11Os61/07s; 12Os60/12h

Norm

StGB §3 C; StGB §8; StPO §313 B; StPO §314

Rechtssatz

Fragenschema bei Aktualität von rechtfertigender Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess.

  1. Ziffer eins
    Zusatzfrage nach rechtfertigender Notwehr, das ist nach notwendiger Verteidigung (Paragraph 3, Absatz eins, 1.Satz StGB) unter Ausschluss offenbar unangemessener Verteidigung (Paragraph 3, Absatz eins, 2.Satz StGB);
  2. Ziffer 2
    für den Fall der Verneinung, die (a) auf der Nichtannahme einer Notwehrsituation (Paragraph 3, Absatz eins, 1.Satz StGB) oder auf der Annahme (b) eines Notwehrexzesses (Paragraph 3, Absatz 2, 1.Fall StGB) oder (c) einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Paragraph 3, Absatz 2, 2.Fall = Absatz eins, 2.Satz StGB) beruhen kann, (ad a) eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) sowie (ad b,c) einer weitere (gleichfalls subsidiäre, für den Fall der Verneinung auch einer Putativnotwehr aktuelle) Zusatzfrage nach einer Tatbegehung aus asthenischen Affekten (Paragraph 3, Absatz 2, StGB);
  3. Ziffer 3
    für den Fall der Bejahung einer der beiden unter 2) bezeichneten (subsidiären) Zusatzfragen - pd: gleichwie für den Fall der Verneinung der einleitenden Schuldfrage - eine Eventualfrage nach dem allenfalls in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdelikt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-03-08 10 Os 37/83

Veröff: EvBl 1984/45 S 157 = SSt 54/19

TE OGH 1986-02-25 11 Os 8/86

Beisatz: Zum Vierfragenschema (ohne Putativnotwehr). (T1)

TE OGH 1989-05-31 14 Os 38/89

Vgl; Beisatz: Es ist zulässig, das Dreifragenschema so abzufassen, dass der Notwehrexzess aus einem asthenischen Affekt (nicht schon alternativ in der Zusatzfrage nach Notwehr, sondern erst) in der Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen behandelt wird. (T2)

TE OGH 1993-01-26 14 Os 110/92

Vgl auch; Beisatz: Notwehrexzess setzt begrifflich (wegen der das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitenden oder im Verhältnis zur Geringfügigkeit des Angriffs unangemessenen Abwehr) den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T3)

TE OGH 1993-08-19 15 Os 75/93

Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T4)

TE OGH 1993-11-10 13 Os 146/93

Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/64 S 282

TE OGH 1995-01-17 11 Os 171/94

TE OGH 2004-10-19 11 Os 108/04

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Notwehrexzess setzt begrifflich den Ausschluss der rechtfertigenden Wirkung der Notwehr, sohin die Verneinung der dahingehenden Zusatzfrage voraus. (T5); Beisatz: Die Zusatzfrage nach irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation (§8 erster Satz StGB) ist mit jener nach Notwehrexzess aus asthenischem Affekt zusammenzufassen, um einem den wahren Willen der Geschworenen nicht entsprechenden Abstimmungsergebnis, das im Fall der Trennung der beiden Fragen dann entstehen würde, wenn die Abstimmungen zwar kumuliert, nicht jedoch isoliert eine Stimmenmehrheit für die Annahme eines Strafausschließungsgrundes iwS mit sich brächten, vorzubeugen. (T6)

TE OGH 2007-08-21 11 Os 61/07s

Gegenteilig; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, Paragraph 317, Rz 19, 20). (T7)

TE OGH 2012-06-26 12 Os 60/12h

Gegenteilig; Beis wie T7