Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.02.1983

Geschäftszahl

4Ob304/83

Norm

UWG §9 B6;

UWG §9 F5;

Rechtssatz

Wenn die äußere Form eines Produktes im Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens Verkehrsgeltung erworben hat, genießt sie nach österreichischem Recht den sogenannten Ausstattungsschutz. In einem solchen Fall bedarf es dann keine Rückgriffs auf Paragraph eins, UWG. -"Schnapskarten I"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/02/08 4 Ob 304/83

Veröff: ÖBl 1983,70

Rechtssatznummer

RS0078818