OGH
08.02.1983
4Ob304/83
UWG §9 B6;
UWG §9 F5;
Wenn die äußere Form eines Produktes im Verkehr als Kennzeichen eines Unternehmens Verkehrsgeltung erworben hat, genießt sie nach österreichischem Recht den sogenannten Ausstattungsschutz. In einem solchen Fall bedarf es dann keine Rückgriffs auf Paragraph eins, UWG. -"Schnapskarten I"
TE OGH 1983/02/08 4 Ob 304/83
Veröff: ÖBl 1983,70
RS0078818