Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.02.1983

Geschäftszahl

4Ob304/83

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Dafür, daß das besondere Merkmal des sklavisch nachgeahmten Produktes schon bei Beginn der Erzeugung einer bereits damals herrschenden Verkehrsgewohnheit entsprochen hätte oder zumindest seit langem von einer Mehrzahl von Mitbewerbern unbeanstandet verwendet würde und sich damit zu einem nicht (mehr) auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisenden Gattungsbegriff ohne wettbewerbliche Eigenart entwickelt hätte, was ein der Umwandlung eines Individualzeichens in ein Freizeichen vergleichbarer ungewöhnlicher Vorgang wäre, ist der Nachahmer beweispflichtig. - "Schnapskarten I"

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/02/08 4 Ob 304/83

Veröff: ÖBl 1983,70

Rechtssatznummer

RS0078559