OGH
RS0057298
24.06.2026
6Ob882/82; 1Ob693/85; 8Ob683/88; 2Ob604/88; 8Ob568/90; 1Ob505/92; 6Ob162/99p; 9Ob29/00f; 7Ob129/05d; 3Ob148/08y; 4Ob115/10f; 1Ob25/12a; 1Ob86/13y; 1Ob187/14b; 1Ob49/17p; 1Ob58/17m; 1Ob147/18a; 1Ob49/19s; 1Ob85/22i; 1Ob69/25s; 1Ob94/25t; 1Ob46/26k
EheG §82
EheG §82 Abs1
Wurden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des Paragraph 82, EheG.
TE OGH 1983-01-20 6 Ob 882/82
Veröff: RZ 1983/73 S 300
TE OGH 1985-12-11 1 Ob 693/85
Vgl
TE OGH 1989-04-27 8 Ob 683/88
TE OGH 1989-05-10 2 Ob 604/88
TE OGH 1991-12-12 8 Ob 568/90
TE OGH 1992-02-19 1 Ob 505/92
Auch
TE OGH 1999-09-29 6 Ob 162/99p
Vgl auch; Beisatz: So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": 6 Ob 560/84) ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. (T1)
TE OGH 2000-03-15 9 Ob 29/00f
TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d
Vgl
TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y
Auch; Beisatz: Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T2)
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 115/10f
Auch
TE OGH 2012-03-01 1 Ob 25/12a
nur: Wurden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des Paragraph 82, EheG. (T3)
TE OGH 2013-07-18 1 Ob 86/13y
Auch
TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 49/17p
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung. (T4)
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m
TE OGH 2019-01-23 1 Ob 147/18a
TE OGH 2019-04-30 1 Ob 49/19s
Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ein Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd Paragraph 82, EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. (T5)
Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T6)
TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Umwidmung in Aufteilungsvermögen verneint. (T7)
TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s
Beisatz nur wie T5
TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t
Beisatz wie T5
Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T8)
TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k
Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057298