Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057298

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

6Ob882/82; 1Ob693/85; 8Ob683/88; 2Ob604/88; 8Ob568/90; 1Ob505/92; 6Ob162/99p; 9Ob29/00f; 7Ob129/05d; 3Ob148/08y; 4Ob115/10f; 1Ob25/12a; 1Ob86/13y; 1Ob187/14b; 1Ob49/17p; 1Ob58/17m; 1Ob147/18a; 1Ob49/19s; 1Ob85/22i; 1Ob69/25s; 1Ob94/25t; 1Ob46/26k

Norm

EheG §82

EheG §82 Abs1

Rechtssatz

Wurden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des Paragraph 82, EheG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983-01-20 6 Ob 882/82

Veröff: RZ 1983/73 S 300

TE OGH 1985-12-11 1 Ob 693/85

Vgl

TE OGH 1989-04-27 8 Ob 683/88

TE OGH 1989-05-10 2 Ob 604/88

TE OGH 1991-12-12 8 Ob 568/90

TE OGH 1992-02-19 1 Ob 505/92

Auch

TE OGH 1999-09-29 6 Ob 162/99p

Vgl auch; Beisatz: So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": 6 Ob 560/84) ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. (T1)

TE OGH 2000-03-15 9 Ob 29/00f

TE OGH 2005-09-28 7 Ob 129/05d

Vgl

TE OGH 2008-09-03 3 Ob 148/08y

Auch; Beisatz: Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen. (T2)

TE OGH 2010-08-31 4 Ob 115/10f

Auch

TE OGH 2012-03-01 1 Ob 25/12a

nur: Wurden nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des Paragraph 82, EheG. (T3)

TE OGH 2013-07-18 1 Ob 86/13y

Auch

TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b

TE OGH 2017-03-16 1 Ob 49/17p

Vgl; Beisatz: Hier: Die im Alleineigentum des Mannes stehende Liegenschaft wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit überwiegenden finanziellen Mitteln des Mannes und seiner Mutter angeschafft und unterliegt der Aufteilung. (T4)

TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m

TE OGH 2019-01-23 1 Ob 147/18a

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 49/19s

Vgl; nur T3; Beisatz: Soweit ein Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht zwar die besondere aufteilungsrechtliche Qualität iSd Paragraph 82, EheG verloren, allerdings ist es eben zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. (T5)

Beisatz: Wurde etwa mit dem Wert des von der Aufteilung ausgenommenen Vermögens eines Ehegatten (irgendwie) der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert, wäre er weiter verfolgbar; sollte sich hingegen herausstellen, dass dieser für die Lebensführung oder sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurde, käme mangels "Fortwirkens in einem aufzuteilenden Vermögensgut weder eine wertverfolgende Berücksichtigung, noch - mangels Beitrags zur Vermehrung der der Aufteilung unterliegenden ehelichen Errungenschaft - eine Auswirkung auf die Aufteilungsquote in Betracht. (T6)

TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i

Vgl; Beisatz: Hier: Umwidmung in Aufteilungsvermögen verneint. (T7)

TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s

Beisatz nur wie T5

TE OGH 2025-09-09 1 Ob 94/25t

Beisatz wie T5

Beisatz: Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (auch bloß wertmäßig) an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere in die Ehe eingebracht hat oder die ihm als geschenkt oder geerbt allein zustehen. (T8)

TE OGH 2026-06-24 1 Ob 46/26k

Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057298