Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

4Ob411/82; 4Ob95/95

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Für den Begriff der "City" ist eine ganze Reihe von Merkmalen als charakteristisch anzusehen, nämlich eine Konzentration von privaten und öffentlichen Dienstleistungsbetrieben der höchsten Stufe, eine höhere Arbeitsplatzdichte im tertiären Sektor, hohe Bodenpreise, überwiegende Nutzung durch Geschäfte und Büros und starker Rückgang der Wohnbevölkerung. Aus der Vielfalt der Merkmale dieses Begriffes ergibt sich, daß eine strenge räumliche Grenzziehung zwischen der "City" und den übrigen Bereichen einer Großstadt in dem Sinn, daß ein bestimmter Straßenzug noch zweifelsfrei dazugehört, der unmittelbar angrenzende aber nicht mehr, kaum möglich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/01/18 4 Ob 411/82

Beisatz: First city's Balletshop. (T1) Veröff: ÖBl 1983,107

TE OGH 1994/10/04 4 Ob 95/95

Rechtssatznummer

RS0078678