OGH
18.01.1983
4Ob360/82; 4Ob2365/96i
UWG §1 D1d;
Die bloße Tatsache einer besonderen "Nachfragemacht" des Händlers reicht zum "Anzapfen" ebensowenig aus wie eine "Nötigung" des Lieferanten in dem Sinn, daß bei Ablehnung der geforderten Leistung ein Geschäftsschluß oder eine sonstige Leistung des Händlers unterbleibt.
TE OGH 1983/01/18 4 Ob 360/82
Veröff: SZ 56/9 = EvBl 1983/42 S 160 = ÖBl 1983,55 = GRURInt 1983,811
TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i
Beisatz: Da beim Aushandeln der Preise und Konditionen häufig eine Drucksituation besteht und jede Marktpartei, auch eine marktmächtige, ihre Verhandlungschancen grundsätzlich nutzen darf, ist nicht jede Druckausübung ("Nötigung") als wettbewerbswidrig anzusehen. (T1) Veröff: SZ 69/284
RS0077793