Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

4Ob360/82; 4Ob2365/96i

Norm

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Die bloße Tatsache einer besonderen "Nachfragemacht" des Händlers reicht zum "Anzapfen" ebensowenig aus wie eine "Nötigung" des Lieferanten in dem Sinn, daß bei Ablehnung der geforderten Leistung ein Geschäftsschluß oder eine sonstige Leistung des Händlers unterbleibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1983/01/18 4 Ob 360/82

Veröff: SZ 56/9 = EvBl 1983/42 S 160 = ÖBl 1983,55 = GRURInt 1983,811

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Beisatz: Da beim Aushandeln der Preise und Konditionen häufig eine Drucksituation besteht und jede Marktpartei, auch eine marktmächtige, ihre Verhandlungschancen grundsätzlich nutzen darf, ist nicht jede Druckausübung ("Nötigung") als wettbewerbswidrig anzusehen. (T1) Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0077793