OGH
RS0077349
27.08.2024
4Ob401/82; 4Ob55/94; 4Ob133/13g; 4Ob219/21s; 4Ob58/24v; 4Ob125/24x
UrhG §86
Bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts ist von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen zur Aufführung geschützter Werke (hier: der Tonkunst als musikalische Einlagen in Bühnen - Sprachwerken) üblicherweise verlangt und gezahlt wird.
TE OGH 1983-01-11 4 Ob 401/82
Veröff: ÖBl 1983,150 = MR 1983 H2, Archiv 12
TE OGH 1994-05-10 4 Ob 55/94
Beisatz: Also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr. Hier: Lichtbilder von Fremdenverkehrsbetrieb. (T1)
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 133/13g
Beisatz: Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (so schon 4 Ob 36/05f -BOSS‑Zigaretten römisch sechs). Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. (T2)
TE OGH 2022-01-25 4 Ob 219/21s
TE OGH 2024-04-04 4 Ob 58/24v
Beisatz wie T2
TE OGH 2024-08-27 4 Ob 125/24x
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077349