OGH
RS0096009
25.02.2025
11Os171/82; 11Os190/82; 11Os103/84; 14Os141/87; 17Os20/13i; 14Os58/24x; 14Os119/24t
StGB §304
Paragraph 304, StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.
TE OGH 1982-12-22 11 Os 171/82
TE OGH 1983-02-02 11 Os 190/82
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/146 S 525
TE OGH 1984-09-03 11 Os 103/84
Vgl auch
TE OGH 1988-06-29 14 Os 141/87
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: Gegenleistung für ein Amtsgeschäft kann ein Vorteil nur sein, wenn das Amtsgeschäft oder die Amtsgeschäfte, auf die er sich bezieht, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind. Dazu bedarf es eines konkreten Lebensbezugs bereits im Zeitpunkt des Forderns, nicht bloß von Kompetenzkategorien. Sonst bezieht sich der Vorteil bloß auf „die Amtstätigkeit“ vergleiche Paragraphen 306,, 307b StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2012/61) und erfüllt den Tatbestand des Paragraph 304, Absatz eins, StGB nicht. (T1)
Beisatz: Hier: Dass das Schöffengericht die Forderung des Vorteils (zumindest auch) als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln bezogen auf eine bestimmte Richtlinie bejaht hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Auch das Erkenntnis des Schöffengerichts erwähnt (nicht anders als der Anklagetenor) als Bezugspunkt der Forderung bloß die Gesetzgebung als Ganzes, nicht auch bestimmte oder auch bloß bestimmbare Teile davon, mithin einzelne Amtsgeschäfte, wie eine bestimmte Richtlinie. (T2)
TE OGH 2024-11-05 14 Os 58/24x
vgl; Beisatz wie T1
TE OGH 2025-02-25 14 Os 119/24t
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096009