Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058311

Entscheidungsdatum

16.12.1982

Geschäftszahl

7Ob794/82; 2Ob508/85; 3Ob548/85; 7Ob612/86; 3Ob622/86; 4Ob561/88; 8Ob539/88; 2Ob559/88; 8Ob568/90; 8Ob519/93; 2Ob601/93; 7Ob596/95; 2Ob2042/96z; 8Ob87/97w; 4Ob90/98h; 7Ob119/98w; 4Ob18/99x; 1Ob230/98z; 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 6Ob75/03b; 10Ob42/03d; 9Ob4/04k; 7Ob60/10i; 1Ob73/19w

Norm

EheG §82 Abs2; EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-12-16 7 Ob 794/82

TE OGH 1985-01-29 2 Ob 508/85

Auch

TE OGH 1985-06-12 3 Ob 548/85

Auch

TE OGH 1986-07-10 7 Ob 612/86

nur: Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. (T1)

TE OGH 1987-01-14 3 Ob 622/86

Auch

TE OGH 1988-06-14 4 Ob 561/88

Auch; nur T1

TE OGH 1988-09-15 8 Ob 539/88

nur: Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. (T2)

TE OGH 1989-01-10 2 Ob 559/88

nur T1

TE OGH 1991-12-12 8 Ob 568/90

nur T1

TE OGH 1993-05-13 8 Ob 519/93

nur T1

TE OGH 1994-01-27 2 Ob 601/93

nur T1

TE OGH 1995-09-06 7 Ob 596/95

nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der das Grundstück einbringende Ehegatte die Hälfte dem anderen Ehegatten schenkt und dann darauf das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wird. (T3)

TE OGH 1996-11-28 2 Ob 2042/96z

TE OGH 1997-12-11 8 Ob 87/97w

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Soweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist. (T4); Beisatz: Gleiches gilt auch, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte. (T5)

TE OGH 1998-04-21 4 Ob 90/98h

Auch; nur T1

TE OGH 1998-09-15 7 Ob 119/98w

TE OGH 1999-04-13 4 Ob 18/99x

Auch; nur T1; Beis wie T4

TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z

Vgl

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y

Auch; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG fallen. (T6) Beisatz: Das Aufteilungsverfahren nimmt auf die Paragraphen 1265, ff ABGB nicht Bezug. (T7); Veröff: SZ 73/31

TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z

nur T1; Beis wie T7

TE OGH 2003-04-24 6 Ob 75/03b

Auch

TE OGH 2003-11-18 10 Ob 42/03d

Auch; Beisatz: Hier: Beide Eigentumswohnungen stammen von nur einem Ehegatten. (T8)

TE OGH 2004-05-26 9 Ob 4/04k

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung ist -unter den Voraussetzungen des §82 Abs2 EheG- zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist. (T9)

TE OGH 2010-11-24 7 Ob 60/10i

Auch

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 73/19w

Vgl; Beisatz: Auch wenn die von einem Ehegatten eingebrachte Ehewohnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist, bedeutet dies keineswegs, dass sie bei der Aufteilung wertmäßig ebenso zu behandeln wäre wie die eigentliche eheliche Errungenschaft (so schon 1 Ob 143/17m mwN). (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058311