Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1982

Geschäftszahl

6OB701/82

Norm

ABGB §45;

Rechtssatz

Eine "Hochzeitszeremonie", welche von den Beteiligten als entgültige Verbindung angesehen wird, bei der der Publizitätsakt darin liegt, daß sämtliche Familienangehörige der Familien der Braut und des Bräutigams zusammen kommen, ein großes Fest veranstaltet wird und in der Folge Geschenke ausgetauscht werden, kann nicht als Verlöbnis im Sinne des Paragraph 45, ABGB qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/12/16 6 OB 701/82

Veröff: IPRax 1984/39 (Schwind IPRax 1984/43) = JBl 1983,540 (zust Schwimann)

Rechtssatznummer

RS0009363