Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079474

Entscheidungsdatum

14.12.1982

Geschäftszahl

4Ob385/82; 4Ob309/87; 4Ob142/90; 4Ob8/92; 4Ob51/92; 4Ob55/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob2200/96z; 4Ob65/98g; 4Ob116/99h; 4Ob140/99p; 4Ob120/17a

Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-12-14 4 Ob 385/82

Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)

TE OGH 1987-03-24 4 Ob 309/87

nur: Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1)

TE OGH 1990-09-11 4 Ob 142/90

nur T1; Beisatz: Umgekehrt können bei gleichen oder sehr verwandten Waren und Dienstleistungen auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit begründen. (T2)

TE OGH 1992-03-10 4 Ob 8/92

nur T1

TE OGH 1992-04-28 4 Ob 51/92

nur T1

TE OGH 1992-06-16 4 Ob 55/92

nur T1; Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93

nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89

TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92

nur T1

TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z

nur T1

TE OGH 1998-03-17 4 Ob 65/98g

Ähnlich; nur: Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3)

TE OGH 1999-04-27 4 Ob 116/99h

Auch; nur: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen. (T4)

TE OGH 1999-07-13 4 Ob 140/99p

Auch; nur T4

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 120/17a

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079474