Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057524

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob804/82; 1Ob501/84; 6Ob639/85; 6Ob724/87; 3Ob505/88; 9Ob517/95; 9Ob132/98x; 5Ob20/05k; 1Ob187/09w; 7Ob48/10z; 2Ob25/10f; 1Ob117/11d; 2Ob2/12a; 1Ob73/12k; 1Ob146/17b; 1Ob140/24f

Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-12-01 1 Ob 804/82

Veröff: JBl 1983,488

TE OGH 1984-01-25 1 Ob 501/84

Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111

TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85

TE OGH 1987-12-10 6 Ob 724/87

Beisatz: Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien. (T1)

TE OGH 1988-07-13 3 Ob 505/88

Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis. (T2)

TE OGH 1995-09-13 9 Ob 517/95

Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164

TE OGH 1998-05-20 9 Ob 132/98x

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG. (T4)

TE OGH 2005-05-10 5 Ob 20/05k

Vgl auch; Beisatz: Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. (T5); Beisatz: Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden. (T6); Veröff: SZ 2005/68

TE OGH 2009-10-13 1 Ob 187/09w

Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des Paragraph 81, Absatz 3, EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9)

TE OGH 2010-04-21 7 Ob 48/10z

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f

Auch; Beisatz: Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. (T10); Veröff: SZ 2010/164

TE OGH 2011-07-21 1 Ob 117/11d

nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9

TE OGH 2012-08-07 2 Ob 2/12a

Vgl auch; Vgl Beis wie T5

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k

Auch

TE OGH 2017-10-25 1 Ob 146/17b

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f

vgl; Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells. (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057524