Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.12.1982

Geschäftszahl

1Ob730/82; 1Ob627/84; 1Ob599/85; 2Ob606/86; 3Ob549/93

Norm

ABGB §921;

Rechtssatz

Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises (Werklohnes) des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis (Werklohn) berechnet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/12/01 1 Ob 730/82

Veröff: SZ 55/185

TE OGH 1984/07/11 1 Ob 627/84

nur: Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis berechnet werden. (T1) Veröff: SZ 57/129

TE OGH 1985/10/09 1 Ob 599/85

Veröff: JBl 1986,371

TE OGH 1987/03/10 2 Ob 606/86

Auch; Beisatz: Hier: Differenz zwischen dem höheren Wert der vereitelten Leistung und den aus dem Deckungsgeschäft zugeflossenen Gegenleistungen. (T2)

TE OGH 1993/11/24 3 Ob 549/93

Auch; Beisatz: Der konkrete Schaden ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den (höheren) Kosten des infolge der Nichterfüllung eingegangenen Deckungskaufes. (T3)

Rechtssatznummer

RS0018591