OGH
01.12.1982
1Ob730/82; 1Ob627/84; 1Ob599/85; 2Ob606/86; 3Ob549/93
ABGB §921;
Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises (Werklohnes) des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis (Werklohn) berechnet werden.
TE OGH 1982/12/01 1 Ob 730/82
Veröff: SZ 55/185
TE OGH 1984/07/11 1 Ob 627/84
nur: Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis berechnet werden. (T1) Veröff: SZ 57/129
TE OGH 1985/10/09 1 Ob 599/85
Veröff: JBl 1986,371
TE OGH 1987/03/10 2 Ob 606/86
Auch; Beisatz: Hier: Differenz zwischen dem höheren Wert der vereitelten Leistung und den aus dem Deckungsgeschäft zugeflossenen Gegenleistungen. (T2)
TE OGH 1993/11/24 3 Ob 549/93
Auch; Beisatz: Der konkrete Schaden ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den (höheren) Kosten des infolge der Nichterfüllung eingegangenen Deckungskaufes. (T3)
RS0018591