Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.1982

Geschäftszahl

13Os130/82; 11Os82/83; 12Os51/90

Norm

StGB §223 Abs2 Fall1;

Rechtssatz

Auf der subjektiven Tatseite genügt, daß der Täter irgendeinen Einfluß auf das Rechtsleben bezweckt. Hingegen ist weder ein besonderer - über die schon im (zielgerichteten) Gebrauch des Falsifikats gelegene Irreführung über die Person des Ausstellers hinausgehender - Täuschungsvorsatz, noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/11/25 13 Os 130/82

TE OGH 1983/06/08 11 Os 82/83

Beisatz: Noch ein sonstiges "Täuschungsmoment". (T1) Veröff: EvBl 1984/67 S 248 = RZ 1984/44a S 132

TE OGH 1990/09/06 12 Os 51/90

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0095823