OGH
25.11.1982
13Os130/82; 11Os82/83; 12Os51/90
StGB §223 Abs2 Fall1;
Auf der subjektiven Tatseite genügt, daß der Täter irgendeinen Einfluß auf das Rechtsleben bezweckt. Hingegen ist weder ein besonderer - über die schon im (zielgerichteten) Gebrauch des Falsifikats gelegene Irreführung über die Person des Ausstellers hinausgehender - Täuschungsvorsatz, noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich.
TE OGH 1982/11/25 13 Os 130/82
TE OGH 1983/06/08 11 Os 82/83
Beisatz: Noch ein sonstiges "Täuschungsmoment". (T1) Veröff: EvBl 1984/67 S 248 = RZ 1984/44a S 132
TE OGH 1990/09/06 12 Os 51/90
Vgl auch
RS0095823