Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Geschäftszahl

4Ob390/82; 4Ob344/83

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Für Händler und Steinmetzbetriebe besitzt der Begriff "Agglo-Marmor" Unterscheidungskraft und läßt klar erkennen, daß es sich um einen Kunstmarmor und nicht um ein reines Naturprodukt handelt. In diesem Fall wird der Fachmann nicht davon ausgehen, daß das bei der Erzeugung verwendete Material aus dem gleichen Gebiet wie der echte Marmor stammt, sondern im Hinblick auf die Art der Bezeichnung auch der anderen angebotenen Kunstmarmorsorten, daß damit nur der optische Eindruck des Kunstmarmors näher umschrieben werden soll. ("Tauerngrün").

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/11/23 4 Ob 390/82

Veröff: ÖBl 1983,44

TE OGH 1983/05/31 4 Ob 344/83

Vgl auch; Beisatz: Austria-A. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078197