OGH
23.11.1982
4Ob386/82
UWG §2 D11;
Wird die Bearbeitung von Sachensfällen gegen Provision mit dem Hinweis auf eine "garantierte Schadenssumme von mindestens Schilling ........." und auf eine entsprechende "Leistungsgarantie" angeboten, kann diese Angebot von einem unbefangenen Leser jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß er im Fall eines geringeren Prozeßerfolges - über den angeführten Provisionsverzicht hinaus - den Fehlbetrag vom Anbietenden erhalten werde.
TE OGH 1982/11/23 4 Ob 386/82
RS0078866