Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Geschäftszahl

4Ob386/82

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Wird die Bearbeitung von Sachensfällen gegen Provision mit dem Hinweis auf eine "garantierte Schadenssumme von mindestens Schilling ........." und auf eine entsprechende "Leistungsgarantie" angeboten, kann diese Angebot von einem unbefangenen Leser jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß er im Fall eines geringeren Prozeßerfolges - über den angeführten Provisionsverzicht hinaus - den Fehlbetrag vom Anbietenden erhalten werde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/11/23 4 Ob 386/82

Rechtssatznummer

RS0078866