Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030591

Entscheidungsdatum

18.11.1982

Geschäftszahl

8Ob91/82 (8Ob92/82); 2Ob10/91; 1Ob160/98f; 2Ob231/99f; 1Ob48/11g; 6Ob177/19a; 6Ob66/22g

Norm

ABGB §1325 C

Rechtssatz

Unter Heilungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-11-18 8 Ob 91/82

Veröff: ZVR 1983/281 S 312

TE OGH 1991-04-10 2 Ob 10/91

Veröff: VersR 1992,259

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 160/98f

Beisatz: Einstellkosten für die Unterbringung eines bei einem Unfall ohne Aussicht auf Heilung verletzten Tieres sind keine "Heilungskosten, weil diese Unterbringung der Heilung weder dient noch dienen kann. (T1)

Veröff: SZ 71/156

TE OGH 2000-11-09 2 Ob 231/99f

TE OGH 2011-04-28 1 Ob 48/11g

Auch

TE OGH 2020-03-25 6 Ob 177/19a

Beisatz: Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. (T2)

Beisatz: Hier: Kosten der Behandlung unfallkausaler Schmerzen bzw Folgeschäden eines dauerhaft lahmen Reitpferdes. (T3)

TE OGH 2022-09-14 6 Ob 66/22g

Vgl; Beisatz: Hier: Wäre(n) hingegen ohne Aufklärungspflichtverletzung des Schädigers die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben, so findet eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten nicht statt. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030591