OGH
RS0016365
17.11.1982
3Ob579/82; 3Ob523/83; 1Ob597/90; 4Ob111/97w; 3Ob260/99b; 2Ob93/02v; 7Ob241/02w; 2Ob143/09g; 1Ob136/12z; 1Ob185/12f; 5Ob24/14m; 2Ob168/13i; 1Ob150/14m
ABGB §484; ABGB §492
Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des Paragraph 484, ABGB zu treffen.
TE OGH 1982-11-17 3 Ob 579/82
Veröff: MietSlg 34053
TE OGH 1983-05-11 3 Ob 523/83
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. (T1)
Beisatz: Es beinhaltet auch das Recht des Reitens. (T2)
TE OGH 1990-06-20 1 Ob 597/90
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. (T3)
TE OGH 1997-04-15 4 Ob 111/97w
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2000-09-20 3 Ob 260/99b
Vgl auch; Beisatz: Das Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen kann den Rahmen der Zulässigkeit überschreiten, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und daher danach teilweise zerstört war. (T4)
TE OGH 2002-10-10 2 Ob 93/02v
Auch; Beisatz: Es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut. (T5)
TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: War die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar, so lässt dies darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste. Von der Zustimmung zur Beschädigung der Substanz des Wegs ist hingegen im Zweifel nicht auszugehen. (T6)
Beis wie T5; Beis wie T4
Veröff: SZ 2010/67
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 136/12z
nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. (T7)
TE OGH 2012-11-15 1 Ob 185/12f
nur T3
TE OGH 2014-02-21 5 Ob 24/14m
Vgl auch
TE OGH 2014-06-25 2 Ob 168/13i
Auch; nur: Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage ab. (T8)
Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T9)
TE OGH 2014-09-18 1 Ob 150/14m
Auch; nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016365