OGH
10.11.1982
3Ob523/82; 1Ob2117/96x; 5Ob193/97m; 5Ob192/97i; 5Ob209/97i; 5Ob190/97w
BStG §18 Abs1;
EisbEG §4 Abs1 A;
EisbEG §5;
StGG Art5;
Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.
TE OGH 1982/11/10 3 Ob 523/82
Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2117/96x
Auch; nur: Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG zu werten. (T1)
TE OGH 1997/07/08 5 Ob 193/97m
Auch; nur T1
TE OGH 1997/06/24 5 Ob 192/97i
Auch; nur T1
TE OGH 1997/06/24 5 Ob 209/97i
Auch; nur T1
TE OGH 1997/07/08 5 Ob 190/97w
Auch; nur T1
RS0053579