Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.11.1982

Geschäftszahl

3Ob523/82; 1Ob2117/96x; 5Ob193/97m; 5Ob192/97i; 5Ob209/97i; 5Ob190/97w

Norm

BStG §18 Abs1;

EisbEG §4 Abs1 A;

EisbEG §5;

StGG Art5;

Rechtssatz

Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982/11/10 3 Ob 523/82

Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041

TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2117/96x

Auch; nur: Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 5, StGG zu werten. (T1)

TE OGH 1997/07/08 5 Ob 193/97m

Auch; nur T1

TE OGH 1997/06/24 5 Ob 192/97i

Auch; nur T1

TE OGH 1997/06/24 5 Ob 209/97i

Auch; nur T1

TE OGH 1997/07/08 5 Ob 190/97w

Auch; nur T1

Rechtssatznummer

RS0053579