OGH
RS0040182
20.01.2026
1Ob766/82; 1Ob641/87; 6Ob9/88; 1Ob33/88; 4Ob2365/96i; 2Ob275/98z; 4Ob29/00v; 9Ob337/00z; 6Ob191/04p; 6Ob75/06g; 2Ob105/07s; 2Ob108/07g; 1Ob225/07f; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 9Ob91/09m; 8ObA71/09p; 4Ob199/10h; 4Ob36/12s; 2Ob67/12k; 9ObA134/12i; 4Ob169/13a; 4Ob190/13i; 4Ob101/14b; 6Ob108/13w; 4Ob133/14h; 8ObA9/15d; 6Ob143/14v; 7Ob67/15a; 2Ob35/16k; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 4Ob115/17s; 4Ob226/18s; 9ObA38/20h; 5Ob239/21i; 5Ob47/22f; 2Ob131/22m; 1Ob150/22y; 5Ob228/23z; 8Ob66/24z; 2Ob127/25b; 2Ob217/25p
ZPO §266 B
Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind.
TE OGH 1982-11-10 1 Ob 766/82
Veröff: MietSlg 34640
TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87
Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207
TE OGH 1988-05-05 6 Ob 9/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß Paragraph 58, Absatz 8, DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber. (T1)
Veröff: WBl 1989,66
TE OGH 1988-12-14 1 Ob 33/88
Beisatz: Das darf aber nicht dazu führen, dass jeder Zweifel dann zu Lasten des Gegners zu gehen hat (ist bloße Mitwirkungspflicht). (T2)
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2365/96i
nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T3)
Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T4)
Veröff: SZ 69/284
TE OGH 1998-10-29 2 Ob 275/98z
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T5)
Veröff: SZ 71/179
TE OGH 2000-02-15 4 Ob 29/00v
Vgl auch; Veröff: SZ 73/26
TE OGH 2001-02-28 9 Ob 337/00z
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2005-02-17 6 Ob 191/04p
Auch; Veröff: SZ 2005/16
TE OGH 2006-04-06 6 Ob 75/06g
Vgl; nur T3: Beisatz: Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises" kommt nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu. (T6)
TE OGH 2007-06-14 2 Ob 105/07s
Vgl; nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T7)
Beis wie T6
Veröff: SZ 2007/97
TE OGH 2007-11-29 2 Ob 108/07g
Veröff: SZ 2007/190
TE OGH 2008-09-30 1 Ob 225/07f
TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y
Auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T8)
Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T9)
Veröff: SZ 2009/66
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b
Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10)
Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T11)
TE OGH 2009-12-15 9 Ob 91/09m
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T12)
TE OGH 2009-12-21 8 ObA 71/09p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T13)
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
Veröff: SZ 2010/157
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 36/12s
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
TE OGH 2012-08-30 2 Ob 67/12k
Auch
TE OGH 2012-11-26 9 ObA 134/12i
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Beweislastverschiebung betreffend geleisteter Überstunden verneint. (T14)
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a
Vgl auch; Beis wie T12
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
TE OGH 2014-08-28 6 Ob 108/13w
Auch
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 133/14h
Vgl auch
TE OGH 2015-04-28 8 ObA 9/15d
Auch; Veröff: SZ 2015/41
TE OGH 2015-03-19 6 Ob 143/14v
Auch
TE OGH 2015-07-02 7 Ob 67/15a
Ähnlich; Beis wie T10
TE OGH 2016-05-25 2 Ob 35/16k
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/60
TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x
Auch; Veröff: SZ 2017/53
TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Beklagte die strittigen Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. (T15)
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T16)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T17)
TE OGH 2018-12-20 4 Ob 226/18s
Beis wie T6
TE OGH 2020-09-29 9 ObA 38/20h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9
TE OGH 2022-04-21 5 Ob 239/21i
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
TE OGH 2022-06-29 5 Ob 47/22f
Vgl; Beis wie T17
TE OGH 2022-09-27 2 Ob 131/22m
Beis wie T13
TE OGH 2024-03-05 1 Ob 150/22y
Beisatz: Warum das beim NOX-Ausstoß des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs der Fall sein sollte, erschließt sich nicht. (T18)
TE OGH 2024-05-28 5 Ob 228/23z
Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9
TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T17
Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs. (T19)
TE OGH 2026-01-20 2 Ob 217/25p
Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13
Beisatz: Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach Paragraph 776, ABGB. (T20)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040182