Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034807

Entscheidungsdatum

10.11.1982

Geschäftszahl

1Ob756/82; 3Ob545/86; 7Ob532/88; 1Ob629/90; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 1Ob519/93; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 8Ob94/97z; 10ObS2446/96w; 9Ob410/97b; 1Ob154/00d; 6Ob230/01v; 4Ob4/04y; 6Ob195/04a; 1Ob122/07h; 2Ob149/09i; 6Ob11/13f; 3Ob129/13m; 8Ob39/16t; 4Ob221/17d; 4Ob117/18m

Norm

ABGB §140 Ac

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-11-10 1 Ob 756/82

Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103

TE OGH 1986-07-09 3 Ob 545/86

Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T1)

Beisatz: Das Naturalunterhalt muß in einer Weise gewährt werden, der der Würde der Ehefrau und Mutter der Kinder entspricht. (T2)

TE OGH 1988-03-24 7 Ob 532/88

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht haben die Kinder gegen den Vater nur eine Geldforderung. (T3)

TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90

nur T1

TE OGH 1991-06-26 1 Ob 551/91

nur T1; Veröff: RZ 1992/66 S 190

TE OGH 1992-02-19 1 Ob 541/92

Auch; Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung aus, dann hat das Kind das Recht, die Wohnung weiter zu benützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen. (T4)

Veröff: ÖA 1992,91

TE OGH 1993-05-11 1 Ob 519/93

Vgl; nur: Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. (T5)

Beisatz: Gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung einer Wohnung liegt. (T6)

TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95

Vgl; nur T1; Beis wie T6

TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95

Auch; nur T1; Beis wie T4

TE OGH 1997-04-17 8 Ob 94/97z

nur T1

TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w

Auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 1998-01-28 9 Ob 410/97b

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2000-06-21 1 Ob 154/00d

nur T1

TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v

TE OGH 2004-03-16 4 Ob 4/04y

Vgl auch; Beisatz: Ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt schließt den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht jedenfalls aus. (T7)

Beisatz: Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. (T8)

Beisatz: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB hauptsächlich aufhält, leistet dadurch nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. (T9)

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 195/04a

TE OGH 2007-10-22 1 Ob 122/07h

nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T10)

Beis wie T3; Beis wie T4

Veröff: SZ 2007/161

TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/68

TE OGH 2013-07-04 6 Ob 11/13f

Auch; nur T1

TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d

Vgl

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 117/18m

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034807