OGH
RS0034807
10.11.1982
1Ob756/82; 3Ob545/86; 7Ob532/88; 1Ob629/90; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 1Ob519/93; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 8Ob94/97z; 10ObS2446/96w; 9Ob410/97b; 1Ob154/00d; 6Ob230/01v; 4Ob4/04y; 6Ob195/04a; 1Ob122/07h; 2Ob149/09i; 6Ob11/13f; 3Ob129/13m; 8Ob39/16t; 4Ob221/17d; 4Ob117/18m
ABGB §140 Ac
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden.
TE OGH 1982-11-10 1 Ob 756/82
Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103
TE OGH 1986-07-09 3 Ob 545/86
Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T1)
Beisatz: Das Naturalunterhalt muß in einer Weise gewährt werden, der der Würde der Ehefrau und Mutter der Kinder entspricht. (T2)
TE OGH 1988-03-24 7 Ob 532/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht haben die Kinder gegen den Vater nur eine Geldforderung. (T3)
TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90
nur T1
TE OGH 1991-06-26 1 Ob 551/91
nur T1; Veröff: RZ 1992/66 S 190
TE OGH 1992-02-19 1 Ob 541/92
Auch; Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung aus, dann hat das Kind das Recht, die Wohnung weiter zu benützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen. (T4)
Veröff: ÖA 1992,91
TE OGH 1993-05-11 1 Ob 519/93
Vgl; nur: Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. (T5)
Beisatz: Gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung einer Wohnung liegt. (T6)
TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95
Vgl; nur T1; Beis wie T6
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95
Auch; nur T1; Beis wie T4
TE OGH 1997-04-17 8 Ob 94/97z
nur T1
TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1998-01-28 9 Ob 410/97b
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2000-06-21 1 Ob 154/00d
nur T1
TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v
TE OGH 2004-03-16 4 Ob 4/04y
Vgl auch; Beisatz: Ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt schließt den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht jedenfalls aus. (T7)
Beisatz: Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. (T8)
Beisatz: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB hauptsächlich aufhält, leistet dadurch nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. (T9)
TE OGH 2005-07-14 6 Ob 195/04a
TE OGH 2007-10-22 1 Ob 122/07h
nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T10)
Beis wie T3; Beis wie T4
Veröff: SZ 2007/161
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/68
TE OGH 2013-07-04 6 Ob 11/13f
Auch; nur T1
TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d
Vgl
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 117/18m
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034807