OGH
RS0050051
10.11.1982
1Ob38/82; 1Ob35/84; 1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob28/91; 1Ob44/94; 6Ob33/95; 1Ob318/01y; 1Ob201/16i
AHG §1 Ba
Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehlsmaßregeln oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist.
TE OGH 1982-11-10 1 Ob 38/82
Veröff: SZ 55/173
TE OGH 1984-12-12 1 Ob 35/84
Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
TE OGH 1987-09-02 1 Ob 27/87
Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
TE OGH 1991-11-20 1 Ob 28/91
Auch; nur: Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist. (T1)
Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = ÖBl 1993,139 = MR 1992,156 (M Walter)
TE OGH 1995-03-27 1 Ob 44/94
Veröff: SZ 68/60
TE OGH 1995-09-28 6 Ob 33/95
nur T1
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 318/01y
Beisatz: Hier: Festsetzung und Einhebung von Umlagen und Beiträgen durch die Beklagte. (T2)
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i
Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050051